Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 34 Ausbildungsplan
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/34#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/34#abs-2 (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer des Praktikums und im Fall der Aufteilung auf mehrere Praktikumsstationen Ort und Dauer der einzelnen Praktikumsstationen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/34#abs-3 (3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.