Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 35 Bewertung der Praktika

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/35#abs-1 (1) Ein Praktikum ist bestanden, wenn darin mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/35#abs-2 (2) Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/35#abs-3 (3) Einzelheiten regelt die Ordnung über die berufspraktischen Studienzeiten für den Studiengang „Digital Administration and Cyber Security“, die durch den Zentralbereichsrat am 1. September 2021 beschlossen wurde. Die Ordnung wird auf der Internetseite der Hochschule des Bundes veröffentlicht und im Studiendekanat in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.

§ 34 § 36