Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 33 Ausbildende

Stand: 01.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/33#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/33#abs-2 (2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/33#abs-3 (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/33#abs-4 (4) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

§ 32 § 34