Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 31 Spezialmodule

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/31?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/31?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Spezialmodule sind zu absolvieren

1.
während der berufspraktischen Studienzeit I im Umfang von mindestens fünf Arbeitstagen und
2.
während der berufspraktischen Studienzeit II im Umfang von mindestens zehn Arbeitstagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/31?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind.

§ 31 § 33