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# § 18 GntVDDVCSVDV — Mündlicher Teil

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:

- 1. die kognitiven Fähigkeiten,

- 2. das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses und

- 3. die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.

(3) Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:

- 1. ein Referat,

- 2. eine Präsentation,

- 3. eine Gruppenaufgabe,

- 4. eine Gruppendiskussion oder

- 5. eine Simulationsaufgabe.

(4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

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Zitiervorschlag: § 18 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18

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