Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 15 Schriftlicher Teil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/15?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/15?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/15?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/15?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/15?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.