Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 15 Schriftlicher Teil

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/15#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/15#abs-2 (2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/15#abs-3 (3) Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.
ein weiterer Leistungstest,
2.
ein Persönlichkeitstest oder
3.
Simulationsaufgaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/15#abs-4 (4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/15#abs-5 (5) Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.

§ 14 § 16