Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 5 Dienstaufsicht
Stand: 27.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/5#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/5#abs-2 (2) Daneben unterstehen die Studierenden während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung.