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§ 5 GntDLSVVDV — Dienstaufsicht

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Studierenden während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung.