Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 6 Erholungsurlaub
Stand: 27.08.2024
Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.