Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV

§ 43 Ziel und Inhalt der Abschlussprüfung

Stand: 27.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/43#abs-1 (1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Studierenden das Ziel des Studiums erreicht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/43#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/43#abs-3 (3) Die Prüfung ist an den Lernzielen auszurichten. In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Abschlussprüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

§ 42 § 44