nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 43 GntDLSVVDV — Ziel und Inhalt der Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Studierenden das Ziel des Studiums erreicht haben.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Die Prüfung ist an den Lernzielen auszurichten. In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Abschlussprüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

---

Zitiervorschlag: § 43 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/43

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
