Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV

§ 33 Durchführung von Prüfungsleistungen

Stand: 27.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/33#abs-1 (1) Die Inhalte der Prüfungsleistungen sind bis zum Beginn der Prüfungsleistung geheim zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/33#abs-2 (2) Für jede schriftliche Prüfungsleistung, die unter Aufsicht stattfindet, ist von der aufsichtführenden Person ein Protokoll zu erstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/33#abs-3 (3) Schriftliche Aufsichtsarbeiten für Zwischen- und Abschlussprüfungen sind von zwei Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/33#abs-4 (4) Mündliche Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Leistungsnachweisen erbracht werden, sind von zwei Prüferinnen und Prüfern abzunehmen. Die Prüferinnen und Prüfer erstellen ein Protokoll.

§ 32 § 34