Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 32 Prüfungskommission
Stand: 27.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/32#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung es erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/32#abs-2 (2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende oder Vorsitzender werden auf Vorschlag der Dienstbehörde durch das Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt. Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/32#abs-3 (3) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/32#abs-4 (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/32#abs-5 (5) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/32#abs-6 (6) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/32#abs-7 (7) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.