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# § 33 GntDLSVVDV — Durchführung von Prüfungsleistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Inhalte der Prüfungsleistungen sind bis zum Beginn der Prüfungsleistung geheim zu halten.

(2) Für jede schriftliche Prüfungsleistung, die unter Aufsicht stattfindet, ist von der aufsichtführenden Person ein Protokoll zu erstellen.

(3) Schriftliche Aufsichtsarbeiten für Zwischen- und Abschlussprüfungen sind von zwei Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.

(4) Mündliche Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Leistungsnachweisen erbracht werden, sind von zwei Prüferinnen und Prüfern abzunehmen. Die Prüferinnen und Prüfer erstellen ein Protokoll.

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Zitiervorschlag: § 33 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/33

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