Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 19 Einstellung und gesundheitliche Eignung
Stand: 01.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/19#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/19#abs-2 (2) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Dienstbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/19#abs-3 (3) Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.