Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 18 Täuschung
Stand: 01.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/18#abs-1 (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/18#abs-2 (2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.