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# § 19 GntDLSVVDV — Einstellung und gesundheitliche Eignung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung  
Stand: 01.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

- 1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,

- 2. die nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorgelegt hat und

- 3. die gesundheitlichen Anforderungen an den Dienst in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erfüllt.

(2) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Dienstbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Dienstbehörde.

(3) Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 19 GntDLSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/19

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