Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 46 Wiederholung der Bachelorthesis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/46#abs-1 (1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, so kann sie einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/46#abs-2 (2) Das Prüfungsamt legt ein neues Thema für die Bachelorthesis fest. Die oder der Studierende kann ein Thema vorschlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/46#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Bachelorthesis beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas.

§ 45 § 47