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# § 46 GntDBwVVDV — Wiederholung der Bachelorthesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, so kann sie einmal wiederholt werden.

(2) Das Prüfungsamt legt ein neues Thema für die Bachelorthesis fest. Die oder der Studierende kann ein Thema vorschlagen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Bachelorthesis beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas.

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Zitiervorschlag: § 46 GntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/46

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