Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 4 Dienstaufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/4#abs-1 (1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/4#abs-2 (2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden

1.
während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,
2.
während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
§ 3 § 5