Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 3 Einstellungsbehörde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/3#abs-1 (1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/3#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der Studierenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/3#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 2 § 4