Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 5 Nachteilsausgleich

Stand: 23.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/5#abs-1 (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/5#abs-2 (2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/5#abs-3 (3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
2.
bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der Hochschule und
3.
bei den Prüfungen in den Praxismodulen das Prüfungsamt der Hochschule im Benehmen mit der Ausbildungsstelle.
§ 4 § 6