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# § 38 GntDBwVVDV — Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 09.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.

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Zitiervorschlag: § 38 GntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 09.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38

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