Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 30 Module mit Modulprüfungen

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/30#abs-1 (1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodulen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/30#abs-2 (2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer enthalten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/30#abs-3 (3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht.

←§ 29 →§ 31