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§ 30 GntDBwVVDV — Module mit Modulprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodulen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.

(2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer enthalten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.

(3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht.