Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 28 Prüfungsamt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/28#abs-1 (1) Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegenheiten ein Prüfungsamt ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/28#abs-2 (2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/28#abs-3 (3) Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.