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§ 28 GntDBwVVDV — Prüfungsamt

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegenheiten ein Prüfungsamt ein.

(2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig.

(3) Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.