Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 21 Module

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen. Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. Die Fachmodule sind unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.

§ 20 § 22