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# § 21 GntDBwVVDV — Module

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 23.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

(2) Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen. Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.

(3) Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.

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Zitiervorschlag: § 21 GntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/21

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