Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 3 Dienstbehörden; Freistellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Präsenzstudiengang ist die Fachhochschule als Einstellungsbehörde der Studierenden für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig. Während der berufspraktischen Studienzeiten in den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Ausbildungsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fernstudiengang verbleiben die Studierenden bei ihren bisherigen Dienststellen. Sie sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen, für die Teilnahme an Prüfungen und im Rahmen weiterer Anwesenheitspflichten an der Fachhochschule von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Für die Anfertigung der Diplomarbeit ist ihnen eine Dienstbefreiung im Umfang von sechs Wochen zu gewähren. Zum Fern- und Selbststudium ist ihnen eine Dienstbefreiung im Umfang von 47 Arbeitstagen pro Studienabschnitt zu gewähren, die gleichmäßig auf die Module verteilt werden soll.
Änderungsverlauf
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.