Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 19 Wiederholung von Prüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die letzten sechs Wochen der Bearbeitungszeit sind diese Studierenden von Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der nichtbestandenen Prüfung stattfinden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
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