Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 79 Zwangsgelder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LG Düsseldorf, 16.10.2013 – 9 O 434/12 U.
- BFH, 25.04.2001 – I R 22/00Zitiert von 7
- AG Bonn, 04.07.2024 – 19 HRB 25835
- OLG Frankfurt am Main, 01.03.2023 – 20 W 132/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 11.07.2001 – 2 Wx 13/01Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/79#abs-1 (1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/79#abs-2 (2) In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 ... bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.