§ 76 GmbHG — Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.