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§ 76 GmbHG — Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.