Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 77 Wirkung der Nichtigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/77#abs-1 (1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/77#abs-2 (2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/77#abs-3 (3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

§ 76 § 77a