Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 58e Beschluss über die Kapitalherabsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OLG Brandenburg, 13.04.2022 – 4 U 123/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – 5 U 84/18Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58e#abs-1 (1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das Stammkapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß anders als durch Beschluß der Gesellschafter festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58e#abs-2 (2) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses soll zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58e#abs-3 (3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58e#abs-4 (4) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung offengelegt werden.