Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 2 Form des Gesellschaftsvertrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/2?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
BGBl. 2023 I Nr. 51
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 1. 8. 2023 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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