Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 2 Wahlberechtigung
Stand: 10.06.2019
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- VG Berlin, 12.11.2021 – 5 K 314/20Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/2#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/2#abs-2 (2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist.