Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung

GleibWV

§ 2 Wahlberechtigung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/2#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/2#abs-2 (2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist.

§ 1 § 3