Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 1 Wahlrechtsgrundsätze
Stand: 10.06.2019
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- VG Karlsruhe, 23.07.2019 – 13 K 6294/18Zitiert von 1
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Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.