Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung

GleibWV

§ 1 Wahlrechtsgrundsätze

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

§ 2