Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 1 Wahlrechtsgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 GleibWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 27.06.2007 – 6 A 1.06Zitiert von 38
- VG Karlsruhe, 23.07.2019 – 13 K 6294/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.