Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

GleiBStiftG

§ 11 Satzung

Stand: 28.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/11#abs-1 (1) Die Satzung wird vom Stiftungsrat beschlossen. Der Beschluss der Satzung sowie von Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/11#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt eine vorläufige Satzung, die wirksam ist, bis der Stiftungsrat eine Satzung nach Absatz 1 Satz 1 beschließt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/11#abs-3 (3) Die Satzung regelt insbesondere Einzelheiten

1.
zum Stiftungsrat,
2.
zum Direktorium,
3.
zum Stiftungsbeirat,
4.
zum Fachbeirat.
§ 10 § 12