Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

GleiBStiftG

§ 12 Beschäftigte

Stand: 28.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/12#abs-1 (1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/12#abs-2 (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Auszubildende entsprechend.

§ 11 § 13