Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

GleiBStiftG

§ 10 Fachbeirat

Stand: 28.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/10#abs-1 (1) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Direktoriums einen Fachbeirat zu bestimmten Themenschwerpunkten einberufen. Bei Bedarf können mehrere Fachbeiräte einberufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/10#abs-2 (2) Aufgabe des Fachbeirates ist es, durch fachliche Beiträge das Ziel einer qualitativ hochwertigen Stiftungsarbeit zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/10#abs-3 (3) Der Fachbeirat ist kein ständiges Gremium, sondern kann in unterschiedlicher Besetzung zu konkreten fachlichen Fragestellungen einberufen werden. Ein Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf sachverständigen Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/10#abs-4 (4) Jeder Fachbeirat wählt aus seinen Mitgliedern

1.
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
2.
eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 § 11