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# § 10 GleiBStiftG — Fachbeirat

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Direktoriums einen Fachbeirat zu bestimmten Themenschwerpunkten einberufen. Bei Bedarf können mehrere Fachbeiräte einberufen werden.

(2) Aufgabe des Fachbeirates ist es, durch fachliche Beiträge das Ziel einer qualitativ hochwertigen Stiftungsarbeit zu unterstützen.

(3) Der Fachbeirat ist kein ständiges Gremium, sondern kann in unterschiedlicher Besetzung zu konkreten fachlichen Fragestellungen einberufen werden. Ein Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf sachverständigen Mitgliedern.

(4) Jeder Fachbeirat wählt aus seinen Mitgliedern

- 1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und

- 2. eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

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Zitiervorschlag: § 10 GleiBStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/10

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