Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Glücksspielbeteiligungsabspaltungsgesetz

GlüBetAbG

§ 2 Satzungsvermögen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gegenstand der Abspaltung sind die von der NRW.BANK gehaltenen Beteiligungen an der Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG und an der Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH sowie alle sonstigen, dem Geschäft dieser Gesellschaften und ihrer Beteiligungen zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der NRW.BANK, insbesondere solche Gegenstände, die steuerlich Sonderbetriebsvermögen I und II der NRW.BANK zur Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG darstellen.

§ 1 § 3