Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GtDBwBrandschutzVDV§ 6 Einstellungsbehörde
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/6#abs-1 (1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/6#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde ist die personalbearbeitende Dienststelle der Anwärterinnen und Anwärter. Sie kann Aufgaben im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.