Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GtDBwBrandschutzVDV§ 5 Erholungsurlaub
Stand: 10.06.2019
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.