nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 GfwtDBwVDV — Einstellungsbehörde

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung.

(2) Die Einstellungsbehörde ist die personalbearbeitende Dienststelle der Anwärterinnen und Anwärter. Sie kann Aufgaben im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

---

Zitiervorschlag: § 6 GfwtDBwVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
