Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/4#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 1 dauert in der Regel 18 Monate, mindestens aber zwölf Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/4#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/4#abs-3 (3) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder im Rahmen eines berufsmäßigen Wehrdienstes absolviert worden sind. Die Entscheidung darüber trifft die Einstellungsbehörde im Einzelfall.

§ 3 § 5