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§ 5 GfwtDBwVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.