Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GtDBwBrandschutzVDV§ 47 Prüfungsgespräch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/47#abs-1 (1) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/47#abs-2 (2) Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus. Die Schwerpunkte der Prüfung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn des Prüfungsgesprächs unter Verschluss zu halten.